Rechtstracker.at

Art. 2 § 2

Fassungen
14.01.1951 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 1/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 214.01.195131.12.2013 BGBl. Nr. 1/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Agrarbehördengesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.01.1951BGBl. Nr. 1/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Artikel römisch zwei.
(BGBl. Nr. 179/1947, § 1.)

Die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden regelt die, Landesgesetzgebung nach folgenden Grundsätzen:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Agrarbezirksbehörde besteht aus einem Amtsvorstand und den erforderlichen rechtskundigen, agrartechnischen und sonstigen Beamten und Angestellten. Der Amtsvorstand muß eine mehrjährige Verwendung im Agrardienst aufweisen.
  2. Absatz 2,Die rechtskundigen Beamten müssen den für die rechtskundigen Beamten des politischen Dienstes vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen.
  3. Absatz 3,Die technischen Beamten und Angestellten sind in einer agrartechnischen Abteilung unter einem technischen Leiter vereinigt. Dem technischen Leiter steht die fachliche Leitung des agrartechnischen Dienstes einschließlich der Verwendung der technischen Beamten und Angestellten zu, unbeschadet der Befugnisse des Amtsvorstandes zur einheitlichen Leitung der Behörde.
  4. Absatz 4,Die technischen Leiter müssen Absolventen der Hochschule für Bodenkultur kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im agrartechnischen Dienste aufweisen. Die Bundesbeamten des höheren technischen Agrardienstes haben nach Ablauf einer eineinhalbjährigen Verwendung im technischen Agrardienst die Fachprüfung für den höheren technischen Agrardienst im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft abzulegen. In gleicher Weise haben sich die Bundesbeamten des gehobenen technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden und des mittleren technischen Dienstes bei den Agrarbehörden einer Fachprüfung zu unterziehen. Landesbeamte können mit Zustimmung der Landesregierung die Fachprüfung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ablegen. Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1948,).

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013

Gesetzesnummer

10010268

Dokumentnummer

NOR12130092

Alte Dokumentnummer

N8195128773L